Satzung

Satzung vom:
Senioren-Netzwerk im Landkreis Oldenburg e.V.

(neu 16.07.2010)

§ 1 Name des Vereins, Sitz, Eintragung

(1) Der Verein hat den Namen “Senioren-Netzwerk im Landkreis Oldenburg”.
(2) Er hat seinen Sitz in Ganderkesee.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen werden. Dann führt er die Rechtsform “e.V.”.

§ 2 Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein will Zugang zu den neuen Medien schaffen sowie die Überwindung von Zugangshemmnissen zu Produkten und Leistungen der Informations- und Kommunikationswirtschaft für Seniorinnen und Senioren fördern.
(2) Der Verein initiiert, koordiniert und fördert Projektvorhaben und Aktionen im Landkreis Oldenburg und Umgebung, die sich vorrangig an folgenden Leitbildern orientieren:

a) Information – Demonstration – Bildung in Bezug auf neue Medien.
b) Gemeinsame Patenschaften zwischen Schülern örtlicher Bildungsträger und den Seniorinnen und Senioren sollen aufgebaut werden.
c) In Zusammenarbeit mit der Informations- und Kommunikationswirtschaft, den zuständigen Behörden, den Seniorinnen und Senioren selbst und ihren Interessenvertretungen sind konkrete Aktionen auf den Weg zu bringen, die Interessen wecken, Nutzen demonstrieren und lebenslanges Lernen hinsichtlich neuer Informations- und Kommunikationstechnologien generationsübergreifend fördern.
d) Zu unterstützen sind Bestrebungen, die der Verbesserung und leichteren Erlernbarkeit der Funktionalität und Handhabung bei der Anwendung von Produkten der Informations- und Kommunikationswirtschaft dienen (benutzerfreundliche Bedienung).
e) Die Kompensation altersbedingter Einschränkungen und die Teilnahme Behinderter am täglichen Leben soll durch den Einsatz neuer Medien gefördert werden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

a) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
b) Mitarbeiter erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer dessen Zwecke und Ziele unterstützen will. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(2) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie im Rechtsverkehr anerkannte Vereinigungen werden.
(3) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, die im Interesse der Satzungszwecke tätig werden und die Ziele des Vereins durch finanzielle, ideelle und dingliche Leistungen aktiv unterstützen.
(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft bzw. Fördermitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
(5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Erklärung erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Der Vorstand behält sich Rechtsmittel bei Beitragsrückständen vor.
(5) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

a) Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
b) Der Beschluß des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
c) Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
d) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.
e) Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, vgl. auch Beitragsordnung

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die im Bankeinzugsverfahren abgebucht werden können.
(2) Erhöhungen und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt und mit einfacher Mehrheit beschlossen. Es ist eine Beitragsordnung vorzulegen.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(4) Die Unterstützungsleistungen von Fördermitgliedern sind durch individuelle Vereinbarungen mit dem Vorstand festzulegen.

§ 6 Organe

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Die Anzahl der Vorstandsmitglieder soll ungeradzahlig sein.

a) Vorstandsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die Mitglieder des Vereins sind.

(2) Der Vorstand besteht aus den folgenden Mitgliedern:

a) Dem/der Vorsitzenden.
b) Dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden.
c) Dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden.
d) Dem/der Kassenwart/in.
e) Dem/der Pressesprecher/in.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. und der 2. stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Pressesprecher.
(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder nach Absatz (2) Buchstabe a), c) und e) werden in Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl gewählt. Die Vorstandsmitglieder nach Absatz (2) Buchstabe b) und d) werden in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl gewählt.

a) Wiederwahl ist zulässig.
b) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer eine/n Nachfolger/in bestimmen, der/die der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzuschlagen ist.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie durch diese Satzung nicht einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

a) Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
b) Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Organe des Vereins.
c) Erstellung von Haushaltsplan und Jahresbericht.
d) Aufstellung der Konzeption des Vereins und Erarbeitung der Aktionsprogramme.
e) Entscheidung über die Aufnahme weiterer Vereinsmitglieder.
f) Ausstellen von Spendenquitungen, sofern der Verein als gemeinützig anerkannt wird.

(2) Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich, entstehende persönliche Aufwendungen werden durch den Verein erstattet, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand tagt mindestens viermal pro Jahr.

a) Der/die Vorsitzende legt die Sitzungen und deren Tagesordnung fest.
b) Der/die Vorsitzende lädt mit einer Frist von 14 Tagen zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung ein.
c) Die Sitzungen können auch per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.
d) Jedes Vorstandsmitglied kann mit einwöchiger Frist die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
e) Über die endgültige Tagesordnung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(2) Beschlußfähigkeit ist bei Teilnahme von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder gegeben.

a) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Teilnehmenden gefaßt.
b) Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
c) Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollanten und/dem Vorsitzenden oder seiner/ihrer Vertretung zu unterzeichnen.
d) In den Vorstand können durch Beschluß der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder weitere Beisitzer berufen werden, die beratend in der Vorstandsarbeit tätig, jedoch nicht vertretungsberechtigt, sind.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Sie soll einmal jährlich schriftlich oder per Email an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds vom Vorstand unter Bekanntmachung der Tagesordnung bei Einhaltung einer einmonatigen Frist einberufen werden.

a) Jedes Mitglied kann mit einwöchiger Frist die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.
b) Über die endgültige Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
c) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden, oder bei seiner Verhinderung von seinem ersten Vertreter, und bei dessen Verhinderung vom seinem zweiten Vertreter, geleitet .
d) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit lädt der Vorstand mit gleicher Tagesordnung innerhalb von einem Monat erneut zu einer zweiten Mitgliederversammlung, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
e) Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen von dem/der Vorsitzenden oder seiner/ihrer Vertretung als Versammlungsleiter und dem Protokollanten, der jeweils vor Sitzungsbeginn vom Versammlungsleiter bestimmt wird, zu unterzeichnen.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

a) Es wird mit Handzeichen (auf Antrag geheim und schriftlich) abgestimmt;
b) Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
c) Schriftliche Voten zu Beschlußvorlagen sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstandsvorsitzenden zu richten.
d) Mitglieder, die juristische Personen sind, benennen jeweils eine bevollmächtigte Vertretung für Mitgliederversammlungen.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Sie

a) entscheidet über den vom Vorstand aufgestellten Aktions- und Haushaltsplan,
b) nimmt den Jahresbericht entgegen;
c) sie beschließt die Entlastung des Vorstandes.

(4) Sie beschließt mit Zweidrittelmehrheit über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins und kann dem Verein eine Geschäftsordnung geben.

a) Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ein Änderungsvorschlag versandt wird.

(5) Sie benennt auf Vorschlag des Vorstands zwei Rechnungsprüfer zur Prüfung der Jahresabschlüsse.

§ 11 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Anmeldung zum Vereinsregister und endet mit dem laufenden Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins muß unter Wahrung der Ladungsfrist von einem Monat eine Mitgliederversammlung einberufen werden, deren einziger Tagesordnungspunkt die Vereinsauflösung ist.
(2) Der Verein löst sich auf, wenn dies durch zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen auf der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt nach gefaßtem Auflösungsbeschluß aus ihrer Mitte zwei Liquidatoren zur Abwicklung.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landkreis Oldenburg, Delmenhorsterstr. 6, 27793 Wildeshausen, der diese Mittel für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Kommunikationsförderung zwischen Senioren und Auszubildenden verwendet.

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde in der Vereinsgründungsversammlung am 01.03.2001 errichtet. Sie tritt ab sofort in Kraft.

Anne-Grete Grummer
Christa Meenken
Gerd Pleus
Günther A. Meenken

Horst Hanke
Jürgen-Dieter Paulus
Rainer Heinken